Kosten


Die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Grundlage hierfür bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach gibt es für die Vergütung verschiedene Möglichkeiten:

1. Wertgebühren
Die Gebühren berechnen sich nach dem Wert der Angelegenheit. Dieser ergibt sich aus dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und bestimmt sich nach dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezieht. Maßgebend ist der objektive Geldwert des Gegenstandes, ausgedrückt in Euro.

Diese sogenannten Wertgebühren können solche mit festen Sätzen, so z.B. die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3, oder solche mit Gebührensatzrahmen, so z. B. die Geschäftsgebühr mit dem Rahmensatz von 0,5 bis 2,5, sein. Die betragsmäßige Höhe der einzelnen Gebühren wird der Gebührentabelle gemäß 13 RVG entnommen.

2. Betragsrahmen
Die Vergütung richtet sich nach bestimmten, auch gesetzlich festgelegten Betragsrahmen, so z.B. in Straf- und Bußgeldsachen. Beispielsweise liegt der Betragsrahmen für die Grundgebühr in Strafsachen zwischen 40,00 und 360,00 EUR, wobei die Mittelgebühr 200,00 EUR beträgt.

Die Bestimmung des Betragsrahmen wiederum erfolgt nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt und hat sich an verschiedenen Kriterien, wie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Bedeutung der Sache zu orientieren.

3. Honorarvereinbarung
Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggebühr die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a ff. RVG individuell vereinbaren.

Grundsätzlich ist der Mandant als Auftraggeber des Rechtsanwalts zur Kostenübernahme verpflichtet. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsgebiet, dem Ausgang der Sache bzw. des Verfahrens kann die Gegenseite zur Übernahme der anteiligen oder gesamten Kosten verpflichtet werden. Sofern die Kostenerstattung von der Gegenseite erfolgt, d. h., diese zahlungswillig und -fähig ist, erhält der Mandant die von ihm verauslagten Kosten zurück.

Die Kostenübernahme kann auch durch eine Rechtsschutzversicherung erfolgen, sofern der Auftraggeber einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen und die Versicherung nach Prüfung der Sache eine Deckungszusage erteilt hat.

Für Rechtsuchende, die die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch die Staatskasse zu beantragen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts Beratungshilfe und für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe gewährt werden. In Strafverfahren kommt unter Umständen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht.