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17. Januar 2017
Aktuelle Bescheide des WSE für Altanschließer

Aktuelle Bescheide des WSE für Altanschließer

In unserer Beratungspraxis häufen sich derzeit Anfragen von Kunden des Wasserverbandes Strausberg Erkner, die - vielfach auf unseren Rat hin - im Frühjahr 2016 eine Aufhebung ihrer Bescheide beantragt haben, weil zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom November 2015 die Rechtswidrigkeit bestimmter Bescheide festgestellt hat.

Die Problematik besteht hier darin, dass sich viele Kunden - aus verschiedenen Gründen - seinerzeit, als die Bescheide erlassen wurden, nicht dazu durchringen konnten, diese einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Damit sind die Bescheide bestandskräftig geworden.

Bestandskraft hat etwas mit Rechtsfrieden zu tun. Die Verwaltung soll nicht Gefahr laufen, nach Ablauf von Rechtsmittelfristen stets mit ein und derselben Sache erneut befasst zu werden. Wenn der Bürger der Ansicht ist, die Verwaltung habe fehlerhaft gehandelt, steht ihm der Rechtsweg offen, worüber er auch ordnungsgemäß zu belehren ist. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, soll er grundsätzlich nicht davon profitieren, dass andere in der gleichen Angelegenheit „mutiger“ gewesen sind. Deshalb ist die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts die Ausnahme und nicht die Regel.

Der Wasserverband Strausberg-Erkner hat nunmehr mit (uns vorliegender) deckungsgleicher Argumentation den Anträgen unserer Mandanten auf Aufhebung der Bescheide eine Absage erteilt. Dabei prüft der Verband nicht, ob der ursprüngliche Bescheid überhaupt rechtwidrig war (was der WSE bezweifelt), sondern argumentiert damit, dass selbst bei Bejahung der Rechtswidrigkeit keine Erstattung möglich sei, weil dem Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheides Vorrang zu geben sei vor dem Individualinteresse an der Rückzahlung des rechtswidrig erhobenen Beitrages. Das Gesetz spricht hier davon, dass ein rechtswidriger Bescheid aufgehoben werden "kann", was der Verwaltung einen Ermessenspielraum und damit die Aufforderung zur Abwägung eröffnet.

Aus unserer Sicht lassen sich gegen diese Auslegung gewichtige Gegenargumente anführen, die wir nicht im Einzelnen vertiefen wollen. Aber genau hier liegt wieder einmal die Krux in der Geschichte - in unserem Metier handelt es sich gerade nicht um Mathematik, sondern um rechtswissenschaftliche Erörterungen, die einer Logik nicht immer zugänglich sind. Denn die Argumentation des WSE ist jedenfalls nicht schlicht unvertretbar, ob sie aber zutrifft, bedarf - solange, wie der Gesetzgeber nicht regulierend eingreift - einer Entscheidung durch die zuständigen Gerichte.

Wir haben daher jedem unserer Mandanten geraten, formell und fristgerecht Widerspruch gegen die neuen Bescheide einzulegen und sodann nach Zugang des (mutmaßlich ablehnenden) Widerspruchsbescheids gemeinsam mit uns abzuwägen, welche Risiken ein Klageverfahren birgt und welche Kosten auf den Einzelnen zukommen.

Gern begleiten wir auch Ihren Fall - rufen Sie uns einfach an oder gehen Sie online auf unsere Terminwunsch-Seite. Ihre Sozietät BM!

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