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01. März 2016
Altanschließer aufgepasst

Altanschließer aufgepasst

Die Problematik der sog "Altanschließer" hat die Gerichte viele Jahre lang beschäftigt. Es freut uns, dass wir von den etwa 130 Klagen, die nach Auskunft des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 erlassenen Bescheide ergangen sind, einige erfolgreich begleiten konnten. Unseren Mandanten, die uns vertraut haben - obgleich der WSE seinerzeit in seiner Strausberger Wasser Zeitung davon abriet, sich juristisch gegen die Bescheide zu wehren, da die Zweifel an der Rechtmäßigkeit "oftmals auf Behauptungen von mitgliederwerbenden Eigentümervereinen und arbeitslosen Anwälten" zurückgehen würden -, haben ihren Beitrag zwischenzeitlich zurück erhalten. 

Auch freut es uns, dass es neben arbeitssamen Anwälten auch noch lebensnahe Richter am Bundesverfassungsgericht gibt, die in letzter Instanz nun entschieden haben, dass die Bescheide nicht rechtmäßig sein dürften. Zwischenzeitlich hat sich das OVG Berlin-Brandenburg dem Willen des höchsten Organs der Rechtspflege gebeugt und den Klagen stattgegeben.

Es stellt sich für alle anderen, denen die Klage zu riskant und kostenträchtig war, die Frage, ob sie ihren Beitrag auch rückerstattet erhalten können. Dabei gilt der Grundsatz, dass man seine Rechte hätte wahrnehmen können und daher der Verwaltungsakt eigentlich bestandskräftig ist.

Allerdings kann auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nach § 51 VwVfG wieder aufgegriffen und neu gefasst werden, wenn sich die Rechtslage nachträglich ändert. Ob dies hier eine nachträgliche Rechtsänderung darstellt oder aber nicht, ist umstritten. 
 
Wir empfehlen unseren Mandanten aus reinen Fürsorgegesichtspunkten, beim WSE das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG zu beantragen. Hier gilt allerdings eine 3-Monats-Frist, die bis zum 16.03.2016 läuft. Gern stellen wir auf Anfrage an altanschliesser@buenger-meyer.de unsere Musterformulierung kostenfrei zur Verfügung. 

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